Informationen zur rechtlichen Betreuung
Was ist eine rechtliche Betreuung?
Eine rechtliche Betreuung soll dafür sorgen, dass die Wünsche des Betreuten auch dann noch Berücksichtigung finden, wenn er selbst nicht mehr dazu in der Lage ist diese durchzusetzen. Der rechtliche Betreuer unterstützt den hilfebedürftigen Menschen und vertritt ihn rechtlich, in einem zuvor gerichtlich genau festgelegtem Aufgabenkreis. Der rechtliche Betreuer ist dann der gesetzliche Vertreter in den eingerichteten Aufgabenkreisen (vgl. §1823 BGB). Der rechtliche Betreuer leistet keine Alltagshilfe, bei Bedarf kümmert er sich jedoch darum, dass bspw. Pflegedienste oder Alltagshelfer beauftragt werden, um den Betreuten im Alltag zu unterstützen.
Im Mittelpunkt der Arbeit eines rechtlichen Betreuers stehen die Wünsche des Betreuten. Maßgebend für seine Arbeit sind dabei die Vorstellungen des Betreuten, sofern diese nicht zu finanziellen oder persönlichen Schäden führen oder für den Betreuer unzumutbar sind (vgl. § 1821 BGB).
Bin ich als Betreuter geschäftsunfähig oder gar entmündigt?
Die mit dem Vormundschaftsrecht verbundene Entmündigung wurde in Deutschland 1992 abgeschafft und mit dem Betreuungsrecht durch die rechtliche Betreuung ersetzt. Der Sinn des Betreuungsrechts ist es den Betroffenen nicht zu entmündigen, dementsprechend ist der Betreute auch nicht automatisch geschäftsunfähig und kann seine Angelegenheiten - im Rahmen seiner Möglichkeiten - weiterhin selbständig regeln. Nur wenn sich der Betreute dauerhaft in einem Zustand krankhafter Störung der Geistestätigkeit befindet, welcher die freie Willensbestimmung ausschließt, gilt er als geschäftsunfähig (vgl. §104, 105 BGB).
Von der Geschäftsunfähigkeit zu unterscheiden ist der Einwilligungsvorbehalt. Falls es im Bereich der Vermögenssorge oder der Gesundheitssorge zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, kann das Gericht einen solchen Vorbehalt einrichten (vgl. § 1825 BGB). In diesem Fall sind Rechtshandlungen des Betreuten nichtig, wenn der Betreuer diesen nicht zustimmt.